16 ein strenger Massstab anzulegen und insbesondere die Notwendigkeit umfassender klinischer Prüfungen gemäss Anhang X der Richtlinie 93/42/EWG zu bejahen. 5.2.6.5. Wie bereits festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin keine klinischen Prüfungen zum X-System vorgelegt. Eingereicht wurden allerdings klinische Studien zum Z-System, an welches sich die zu beurteilende Neuentwicklung anlehnt. Es stellt sich damit die Frage, ob diese Unterlagen geeignet sind, die Konformität des Hüftendoprothesensystems X zu belegen, bzw. ob ein durch Verweis auf das Z-System erbrachter Konformitätsnachweis ausreichend wäre.