Es ist erneut festzuhalten, dass sich seine sehr pauschalen Ausführungen auf ungenügende Unterlagen stützen und beweisrechtlich kaum relevant sind. 5.2.6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Design des Hüftendoprothesensystem X als neuartig zu qualifizieren ist. Zudem steht auch ohne umfassende Untersuchung der bekannt gewordenen Frühversagensfälle fest, dass die Neuerungen sicherheits- und leistungsrelevant sein könnten. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen vermögen diese Feststellungen in keiner Weise zu widerlegen. Nach Auffassung der REKO HM ist daher an die Konformitätsbewertung des zu beurteilenden Produkts