Ing. A. grundsätzlich seine vorangehenden Beurteilungen, schliesst sich jedoch gleichzeitig den Befunden von Herrn Prof. Dr. B. an, wonach die bei den Schadensanalysen festgestellten Spuren von Metallabrieb als Beweis für eine Rotation in der Schale oder eines Aushebelns aus der Schale gewertet werden müssten. Diese Feststellung erachtet er allerdings nicht als Beweis für einen prinzipiellen Mangel der Konstruktion. Ein solcher Vorwurf könne nur aufgrund einer umfassenden Begutachtung der bekannten Frühversagensfälle erhoben werden.