Diese Aussage relativiert er zwar mit der Bemerkung, die Verbindung habe keinen Einfluss auf den klinischen Erfolg des Implantats, sofern sie dauerfest sei und keine Abriebpartikel ausschütte. Er weist aber in keiner Weise nach, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. In einer weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahme vom 19. Januar 2003 bestätigt Herr dipl. Ing. A. grundsätzlich seine vorangehenden Beurteilungen, schliesst sich jedoch gleichzeitig den Befunden von Herrn Prof. Dr. B. an, wonach die bei den Schadensanalysen festgestellten Spuren von Metallabrieb als Beweis für eine Rotation in der Schale oder eines Aushebelns aus der Schale gewertet werden müssten.