Grundlagen und Praxis, München 2003, § 6 Rz. 16 f.). 5.2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Konformitätsbewertung der Hersteller, bzw. erste Inverkehrbringer der benannten Stelle immer dann klinische Studien vorlegen muss, wenn das zu bewertende Produkt neu ist oder zumindest neue Designelemente enthält, die - im Vergleich zu ähnlichen, konformen Produkten - sicherheitsoder leistungsrelevant sein könnten. Werden in derartigen Fällen keine klinischen Prüfungen durchgeführt und vorgelegt, so ist eine rechtskonforme Konformitätsbewertung nicht möglich.