Die klinische Bewertung aufgrund einer zusammenfassenden Auswertung des Erkenntnismaterials beschränkt sich auch aus dieser Sicht auf bekannte Produkte, die bereits längere Zeit unbeanstandet in Verkehr sind und für welche ausreichende wissenschaftliche Daten bestehen. Neue implantierbare Medizinprodukte der Klasse IIb und Weiterentwicklungen, die neuartige Elemente enthalten, sind dagegen nach dem Sinn und Zweck des europäischen Rechts grundsätzlich einer klinischen Prüfung zu unterziehen (vgl. Joachim A. Schwarz/Heike Wachenhausen, Klinische Prüfung von Medizinprodukten, in: Erhard Anhalt/Peter Dieners [Hrsg.], Handbuch des Medizinprodukterechts,