Wird allerdings eine solche durchgeführt, hat sich ihr Umfang und ihre Art nach dem Grad der Neuheit der Konstruktion und der verwendeten Werkstoffe zu richten. 5.2.3.2. Die in der Schweiz anwendbaren europäischen Normen enthalten damit keine Regelung darüber, in welchen Fällen zwingend eine klinische Prüfung durchgeführt werden muss. Es sind daher die Besonderheiten des Produktes und die hiezu vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. E. 5.2.3 hiervor).