Eine klinische Bewertung ist einzig bezüglich des Designs vorgesehen, wobei offen gelassen wird, ob hiezu klinische Prüfungen erforderlich sind. Es wird einzig bestimmt, dass Umfang und Art einer allfälligen klinischen Prüfung durch den Grad der Neuheit der Konstruktion und der verwendeten Werkstoffe bestimmt wird (Ziff. 7.2 und 7.3 EN 12010). Ergänzend hierzu hält EN 12563 fest, dass die in Ziff. 7.2 EN 12010 beschriebenen präklinischen Prüfungen insbesondere dann nicht erforderlich sind, wenn die geforderten Prüfungsergebnisse für die gleiche oder eine vergleichbare Komponente bereits vorhanden sind.