2 Anhang X der Richtlinie 93/42/EWG (in der insbesondere der Zweck und die Methoden der klinischen Prüfungen detaillierter beschrieben werden). Ob die zusammenfassende Auswertung des (wissenschaftlichen) Erkenntnismaterials ausreicht oder eine klinische Prüfung erforderlich ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach den einschlägigen harmonisierten Normen und - soweit diesen keine Regelung entnommen werden kann - nach