Klinische Daten gelten dann als angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen eine ausreichende klinische Bewertung erlauben (vgl. Rainer Hill/Joachim M. Schmitt, Wiesbadener Kommentar zum Medizinproduktegesetz, Stand März 2002, Kommentar zu § 3 MPG, Anm. 6). Die klinischen Daten müssen sich gemäss Ziff.