5.2.3. Gemäss Ziff. 1 Anhang X der Richtlinie 93/42/EWG (auf den in Ziff. 3.2. Bst. c Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG verwiesen wird) müssen der Nachweis, dass die merkmals- und leistungsrelevanten Anforderungen vom Produkt bei normalen Einsatzbedingungen erfüllt werden, und insbesondere auch die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen bei implantierbaren Produkten durch klinische Daten belegt werden. Klinische Daten gelten dann als angemessen, wenn sie unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen eine ausreichende klinische Bewertung erlauben (vgl. Rainer Hill/Joachim M.