Es handelt sich dabei nicht etwa um eine geringfügige Verletzung der Aufgaben der benannten Stelle, stellt doch die Überprüfung der Risikoanalyse des Herstellers bzw. des ersten Inverkehrbringers ein wesentliches, sicherheitsrelevantes Element der Konformitätsprüfung dar. Es ist zu betonen, dass mangels Vorlage einer Risikoanalyse insbesondere «mögliche verzögert auftretende und/oder Langzeiteffekte der Verwendung» (Ziff. 3.2. Bst. r der technischen Norm Risikoanalyse, EN 1441) im Rahmen der Konformitätsbewertung nicht berücksichtigt werden konnten, so dass hierüber keine Aussagen möglich sind.