Die Aussagekraft der Bescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle Y. vom 14. Januar 1999 ist daher bereits aus formellen Gründen beschränkt. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.2 hiervor), obliegt der Nachweis der Konformität eines Produkts dem ersten Inverkehrbringer (Art. 9 Abs. 2 MepV). Es ist weder Sache der Vorinstanz, noch der REKO HM, die