8 5.2.2. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung der Konformitätsbewertungsstelle vom 14. Januar 1999 vorgelegt, in welcher ihr Qualitätsmanagementsystem nach Ziff. 3 Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG genehmigt wurde. Nach Auffassung der REKO HM ist diese Bescheinigung mit schwer wiegenden formellen Mängeln behaftet. Es ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt des Audits der benannten Stelle keine Risikoanalyse der Beschwerdeführerin vorlag.