insbesondere sind der benannten Stelle zu unterbreiten: - die anzuwendenden Normen und die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie eine Beschreibung der Lösungen zur Einhaltung der auf die Produkte anwendbaren grundlegenden Anforderungen, falls die in Art. 5 der Richtlinie 93/42/EWG genannten Normen nicht vollständig angewandt werden und - die klinischen Daten gemäss Anhang X der Richtlinie 93/42/EWG. Die benannte Stelle führt eine förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems durch, wobei sie bei Qualitätssicherungssystemen, die auf der Umsetzung der entsprechenden harmonisierten Normen beruhen, von der Übereinstimmung mit den beschriebenen Anforderungen ausgeht (Ziff.