Die Beschwerdeführerin führte laut ihrer Konformitätserklärung vom 13. Juli 2001 ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG durch und bestätigt darin die Konformität des zu beurteilenden Produktes mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/42/EWG. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. August 2003 in Anbetracht des Schreibens der deutschen Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 10. Juli 2003 sinngemäss einräumt, die Konformitätsbewertung durch die Konformitätsbewertungsstelle Y. sei möglicherweise nicht korrekt durchgeführt worden, und festhält, sie werde eine neue Bewertung