6 und in Verkehr gebracht werden. Nur so lässt sich nach dem System des «new and global approach» sicher stellen, dass dauernd die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte überprüfbar und gewährleistet bleibt (vgl. zum Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens auch den unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] vom 13. September 2002 i.S. L. [HM 02.004], E. 9c). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und damit Aufhebung des verfügten Vertriebsverbotes.