Jede Firma oder Person, die ein einzelnes Medizinprodukt in der Schweiz herstellt und abgibt - oder vom Ausland in die Schweiz einführt und abgibt - gilt als erstmalige Inverkehrbringerin. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zum Nachweis der Übereinstimmung eines Medizinprodukts mit den grundlegenden Anforderungen nicht mit dem Inverkehrbringen des ersten Stücks eines Typs endet, sondern andauert, solange Stücke produziert