Die Medizinprodukteverordnung verweist damit weitestgehend auf das europäische Recht. Nur in einzelnen Punkten, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind, geht das schweizerische Recht über die europäischen Vorgaben hinaus (vgl. etwa Art. 7 Abs. 2 MepV). 4.1. Medizinprodukte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Diese sind für die klassischen Medizinprodukte in Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG festgelegt.