4 Nachdem der Präsident der REKO HM mehrmals die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zudem die Akteneinsicht beschränkt hatte (vgl. VPB 67.59), wies die REKO HM die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte und sie nicht gegenstandslos geworden war. Aus den Erwägungen: 1. und 2. (…) 3. Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob das (weitere) Inverkehrbringen des Hüftendoprothesensystems X nach den einschlägigen Rechtsnormen zulässig ist.