Zur Begründung des Entscheides wurde zum einen auf den ungenügenden Nachweis der Konformität, zum andern auf die vom Produkt ausgehenden Gefahren (Frühversagensfälle) hingewiesen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und beantragte verschiedene Beweismassnahmen.