Die Beschwerdeführerin legte daraufhin umfangreiche Unterlagen vor, welche die Konformität des Produktes und dessen Sicherheit belegen sollten. In Rechtsnachfolge des BAG hat das Schweizerische Heilmittelinstitut (im Folgenden: Institut) am 11. Juli 2002 verfügt, dass das Hüftendoprothesensystem X nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe. Einer allfälligen Beschwerde hat es die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung des Entscheides wurde zum einen auf den ungenügenden Nachweis der Konformität, zum andern auf die vom Produkt ausgehenden Gefahren (Frühversagensfälle) hingewiesen.