Wurde der Konformitätsnachweis nicht erbracht, ist keine gerichtliche Begutachtung der Konformität angezeigt (E. 5.5). - Das weitere Inverkehrbringen eines Medizinproduktes, dessen Konformität vom Hesteller bzw. ersten Inverkehrbringer nicht nachgewiesen wird, kann im Rahmen eines Marktüberwachungsverfahrens gestützt auf Art. 27 Abs. 1 MepV in Verbindung mit Art. 66 HMG verboten werden, auch wenn vom Produkt nur potentielle und keine konkreten Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen (E. 6).