2 - Im Rahmen der Marktüberwachung kann die zuständige Behörde die Konformitätsbewertung der beauftragten Stelle überprüfen. Mängel der Bewertung hat sich der Hersteller bzw. erste Inverkehrbringer anrechnen zu lassen (E. 5.4). - Beweisthema im Beschwerdeverfahren ist nur, ob es dem Hersteller bzw. ersten Inverkehrbringer gelungen ist, die Konformität seines Medizinproduktes rechtsgenüglich nachzuweisen. Wurde der Konformitätsnachweis nicht erbracht, ist keine gerichtliche Begutachtung der Konformität angezeigt (E. 5.5).