- Es ist Pflicht der Hersteller bzw. ersten Inverkehrbringer von Medizinprodukten, jederzeit deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des schweizerischen und europäischen Rechts nachweisen zu können (Konformitätsnachweis). Diese Pflicht endet nicht mit der Markteinführung, sondern dauert an, solange ein Produkt weiter in Verkehr gebracht wird (E. 4). - Der Konformitätsnachweis für Hüftendoprothesen kann aufgrund des Verfahrens einer Überprüfung des vollständigen Qualitätssicherungssystems gemäss europäischem Recht (Konformitätsbewertung) erbracht werden, in welchem insbesondere eine Risikoanalyse vorzunehmen und klinische Daten beizubringen sind.