Medizinprodukte. Konformitätsnachweis bei Hüftendoprothesen. Überprüfung der Konformitätsbewertung im Marktüberwachungsverfahren. Beweisthema im Beschwerdeverfahren. Verbot des Inverkehrbringens. Art. 13 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 VwVG. Art. 45, Art. 66 HMG. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 ff., Art. 27 Abs. 1 und 2 MepV. - Es ist Pflicht der Hersteller bzw. ersten Inverkehrbringer von Medizinprodukten, jederzeit deren Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des schweizerischen und europäischen Rechts nachweisen zu können (Konformitätsnachweis).