Das Heilmittelgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen dienen einzig dem Gesundheitsschutz (vgl. Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Botschaft HMG], BBl 1999 S. 3453 ff., Separatdruck S. 33; VPB 66.102 E. 4b). Die Auswirkung einer verlängerten Aufbrauchfrist auf die Kosten des Gesundheitswesens sind daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang - umso mehr, als aufgrund des ungenügenden Sicherheitsnachweises wichtige gesundheitspolizeiliche Gründe gegen die Zulassung einer Aufbrauchfrist von 12 Wochen sprechen.