Vielmehr entscheiden das Institut und die REKO HM aufgrund der schweizerischen Zulassungsvorschriften autonom (vgl. VPB 67.31 E. 9h, mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von der Tatsache, dass die zu beurteilenden Präparate keineswegs in allen europäischen Ländern mit einer Aufbrauchfrist von 12 Wochen zugelassen sind, vermag ihre Zulassung in andern Ländern nicht zu belegen, dass die Sicherheit über die ganze Dauer der beantragten Aufbrauchfrist gegeben ist.