10 6. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zu beurteilenden Präparate nach Angabe der Beschwerdeführerin in acht europäischen Ländern mit einer Aufbrauchfrist von 12 Wochen zugelassen sind. Gemäss Art. 13 HMG sind im Zulassungsverfahren bei Arzneimitteln, die bereits in einem andern Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind, die Ergebnisse der ausländischen Prüfungen zu berücksichtigen. Nach ständiger Praxis der REKO HM sind daher ausländische Zulassungen im Rahmen des schweizerischen Zulassungsverfahrens im Sinne von Indizien zu beachten.