Die Zulassung der Präparate für eine Aufbrauchfrist von 12 Wochen käme nur dann in Frage, wenn die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen durchführen würde, deren Ergebnisse die Sicherheit während einer Aufbrauchfrist von 12 Wochen eindeutig belegten. Insbesondere wäre die Validierung der «in-use-stability tests», die Durchführung der «in-use-stability tests» unter realen Bedingungen, die Verwendung einer Charge am Ende ihrer Haltbarkeitsdauer für die «in-use-stability-tests», die Prüfung auf ausreichende Konservierung unter realen Bedingungen sowie die Validierung der Prüfung auf ausreichende Konservierung erforderlich.