die ordentliche Aufbrauchfrist von 4 Wochen zugelassen hat. Die Zulassung der Präparate für eine Aufbrauchfrist von 12 Wochen käme nur dann in Frage, wenn die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen durchführen würde, deren Ergebnisse die Sicherheit während einer Aufbrauchfrist von 12 Wochen eindeutig belegten.