Da aber im Rahmen von Patentierungsverfahren nicht über die Sicherheit bei der Anwendung als Arzneimittel zu entscheiden ist, sind sie nicht geeignet, die Keimfreiheit unter Gebrauchs- und Kontaminationsbedingungen zu beweisen. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass das in der Schweiz in Verkehr gebrachte Medizinprodukt W (mit B-System) von einer Bewertungsstelle mit einer Aufbrauchfrist von 12 Wochen als konform beurteilt worden ist, ableiten, die mikrobiologische Sicherheit sei auch bei den zu beurteilenden Präparaten gegeben, unterscheiden sich doch die Konformitätsanforderungen an Medizinprodukte grundsätzlich von den Zulassungsanforderungen an Arzneimittel. 5.4.