5.3.6. Die ebenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2002 beigebrachten Patente für das B-System zeigen zwar, dass dieses als neuartig zu betrachten ist und die technischen Voraussetzungen für ein abgeschlossenes, weitgehend keimdichtes System besitzt. Da aber im Rahmen von Patentierungsverfahren nicht über die Sicherheit bei der Anwendung als Arzneimittel zu entscheiden ist, sind sie nicht geeignet, die Keimfreiheit unter Gebrauchs- und Kontaminationsbedingungen zu beweisen.