Es ist allgemein bekannt, dass bei freiwilligen Nebenwirkungsmeldungen in der Regel ein «under reporting» vorliegt und von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss. Allgemein wird die Dunkelziffer im spontanen Erfassungssystem von nicht erkannten oder nicht gemeldeten Fällen in der Literatur mit etwa 80 bis 90% angegeben (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der Rekurskommission der Interkantonalen Vereinigung für Heilmittel vom 29. Mai 1998 i.S. S.P. AG [Nr. 464], E. 5b).