9 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Fehlen von Spontanmeldungen kontaminationsbedingter Unverträglichkeiten nicht ohne Weiteres auf eine hohe mikrobiologische Sicherheit geschlossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass bei freiwilligen Nebenwirkungsmeldungen in der Regel ein «under reporting» vorliegt und von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss.