Zum Beweis für diese Behauptung hat die Beschwerdeführerin verschiedene Tests und Gutachten vorgelegt, auf deren Ergebnisse im Folgenden - soweit entscheidwesentlich - einzugehen sein wird. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte das Institut geltend, die vorgelegten Untersuchungen seien nicht geeignet, die mikrobiologische Sicherheit der Präparate während der gesamten Dauer der Aufbrauchfrist zu belegen, da die Prüfung nach den Anforderungen der Europäischen Pharmakopöe (Ph.Eur. Kap. 2.1.6) keinen Beweis dafür liefere, dass sämtliche in Verkehr gebrachten Behältnisse in gleicher Weise sicher seien.