Bei dieser Prüfung kommt dem Institut ein relativ weites Ermessen zu, das allerdings pflichtgemäss, insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen Sicherheitsanliegen auszuüben ist. Im Folgenden ist daher abzuklären, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist nachzuweisen, dass die Sicherheit der zu beurteilenden Präparate nach dem ersten Öffnen des Multidosenbehälters noch während maximal 12 Wochen gewährleistet ist, so dass ausnahmsweise eine 4 Wochen überschreitende Aufbrauchfrist bewilligt werden könnte. Dabei stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob das B-System während der beantragten Frist eine ausreichende mikrobiologische Sicherheit garantiert.