Auf entsprechendes Gesuch hin hat das Institut daher zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall besondere Umstände nachgewiesen werden, welche ausnahmsweise die Angabe einer längeren Aufbrauchfrist erlauben. Bei dieser Prüfung kommt dem Institut ein relativ weites Ermessen zu, das allerdings pflichtgemäss, insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen Sicherheitsanliegen auszuüben ist.