vgl. AS 2002 1623 und 3896; zu der am 1. April 2003 in Kraft getretenen weiteren Änderung AS 2003 403). Bestandteil der Europäischen Pharmakopöe bilden insbesondere auch die allgemeinen und speziellen Monographien (Art. 1 Abs. 3 PhaV). In der allgemeinen Monographie betreffend die Ophthalmologika wird für Augentropfen festgehalten, dass bei der Verwendung von Multidosenbehältern die Aufbrauchfrist nach der ersten Öffnung anzugeben sei und diese in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten dürfe (Ph.