Die Dauer der Aufbrauchfrist bestimmt sich in erster Linie nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Zu beachten sind insbesondere die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Pharmakopöe (Ph.Eur.), die in der Schweiz rechtsverbindlich und unmittelbar anwendbar ist (Art. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Pharmakopöe [PhaV], SR 812.211) - und zwar in ihrer 4. Ausgabe, inklusive den Nachträgen 4.1. bis 4.3. (Art. 1 Bst. a der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über den Erlass der Pharmakopöe in der Fassung vom 28. November 2002, SR 812.214.11; vgl. AS 2002 1623 und 3896;