f Anhang 1 der AMZV auf der Packung nicht nur das eigentliche Verfalldatum, sondern - soweit nötig - auch die Aufbrauchfrist nach Anbruch der Packung anzugeben ist, und zudem das Institut in begründeten Ausnahmefällen ohnehin befugt ist, spezielle Anforderungen an die Arzneimittelinformation festzulegen (Art. 16 AMZV), erachtet es die REKO HM als zulässig zu verlangen, dass auch in der Patienteninformation der zu beurteilenden Präparate ein Hinweis auf die Aufbrauchfrist aufgenommen wird. 3.3. Die Dauer der Aufbrauchfrist bestimmt sich in erster Linie nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.