4 festgehalten werden (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM], SR 812.212.21). Bestandteil der Zulassung bildet aber auch die Arzneimittelinformation (Art. 11 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 HMG). 3.2. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass das Institut befugt ist zu verlangen, dass bei Ophthalmologika ohne Konservierungsmittel, die in Multidosenbehältern abgegeben werden, die Aufbrauchfrist in der Fach- und der Patienteninformation angegeben wird. Für die Fachinformation sieht Ziff. 3 Rubrik 16 Anhang 4 der AMZV ausdrücklich vor, dass Angaben zur Haltbarkeit - und damit auch zur