12 ff. AMZV). Bei der Zulassung von Generika (Arzneimittel mit bereits zugelassenen, bekannten Wirkstoffen) werden an die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen sowie die klinischen Prüfungen unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzte Anforderungen gestellt (Art. 4 ff. der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln [VAZV], SR 812.212.23). Die Arzneimittelinformation muss aber auch bei derartigen Arzneimitteln vollumfänglich den Bestimmungen der AMZV entsprechen (vgl. Teil 1 Kap. I A, B Ziff.