11 Abs. 3 HMG erlassenen Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV, SR 812.212.22) detailliert umschrieben sind. Hiezu zählen insbesondere auch die Texte der Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation, zum Teil Packungstext), die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Vorgaben der Anhänge 1, 3, 4 und 5 der AMZV entsprechen müssen (Art. 2 und Art. 12 ff.