Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Angabe einer Aufbrauchfrist von 4 Wochen angeordnet worden sei, und es sei eine Aufbrauchfrist von maximal 12 Wochen zu genehmigen. Aus den Erwägungen: 1. und 2. (Formelles) 3. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob in der Arzneimittelinformation der zu beurteilenden Präparate eine Aufbrauchfrist von 4 oder von (maximal) 12 Wochen anzugeben ist.