3 In Rechtsnachfolge der IKS hiess das Schweizerische Heilmittelinstitut (im Folgenden: Institut) am 24. Mai 2002 das Zulassungsgesuch der Beschwerdeführerin gut. Entgegen deren Antrag wies das Institut die Beschwerdeführerin allerdings an, in der Arzneimittelinformation eine Aufbrauchfrist von 4 Wochen anzugeben. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO HM) Beschwerde.