Ausdrücklich hielt sie aber fest, es könne nur eine Aufbrauchfrist (Verwendungsdauer ab erstmaligem Öffnen des Multidosenbehälters) von 4 Wochen zugelassen werden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 nahm die Beschwerdeführerin zur Voranzeige Stellung und hielt insbesondere fest, sie bestehe auf der Zulassung der Präparate mit einer Aufbrauchfrist von maximal 12 Wochen.