insbesondere in der europäischen «Note for guidance on in-use stability testing of human medicinal products» wiedergegeben ist. Derartige Tests sind zum Sicherheitsnachweis nur geeignet, wenn sie validiert sind (E. 5.3). - Die schweizerischen Heilmittelbehörden sind bei der Beurteilung von Arzneimitteln an die Entscheide ausländischer Behörden nicht gebunden (E. 6). - Bei der Beurteilung der Sicherheit von Arzneimitteln sind Kostenfragen unbeachtlich (E. 7).