Diese bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Pharmakopöe und nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. In der Regel beträgt sie vier Wochen (E. 3.2). - Eine vier Wochen übersteigende Aufbrauchfrist kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Zulassungsinhaberin insbesondere nachweist, dass die mikrobiologische Sicherheit während der gesamten Dauer der verlängerten Aufbrauchfrist - auch unter Stressbedingungen - gewährleistet ist (E. 3.3 und E. 5.1). - Mangels einschlägiger Regeln der Europäischen Pharmakopöe müssen Tests zum Nachweis einer vier Wochen übersteigenden Aufbrauchfrist dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik genügen, wie er