Arzneimittel. Zulassungsverfahren. Angabe der Aufbrauchfrist in der Arzneimittelinformation. Anwendbarkeit der Europäischen Pharmakopöe. Anforderung an Konservierungsbelastungstests. Art. 10, Art. 11 Abs. 1 Bst. f, Art. 13 HMG. Art. 2, Art. 12 ff., Ziff. 3 Rubrik 16 Anhang 4, Ziff. 3 Rubrik 10 Anhang 5.1 AMZV. Art. 1 PhaV. - Bei Augentropfen ohne Konservierungsmittel, die in Multidosenbehältern abgegeben werden, ist in der Fach- und der Patienteninformation die Aufbrauchfrist anzugeben. Diese bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Pharmakopöe und nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.